Wer bestellt den Geschäftsführer bei der „Einheitsgesellschaft“?

Das Praxisproblem

Die Rechtsform der GmbH & Co. KG, also einer Kommanditgesellschaft, deren unbeschränkt haftende Gesellschafterin (Komplementärin) eine GmbH ist,

erfreut sich gerade im Mittelstand und bei familiendominierten Unternehmen großer Beliebtheit.

Die Geschäfte der Kommanditgesellschaft werden von der Komplementärin, also im Ergebnis von dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, geführt. Regelmäßig werden in den Gesellschaftsverträgen der Komplementär-GmbH die Mehrheitsverhältnisse der Kommanditgesellschaft gespiegelt, um eine einheitliche Stimmrechtsausübung zu gewährleisten.

Erleichtert wird dieses durch die Konstruktion der sog. „Einheitsgesellschaft“ – die Kommanditgesellschaft ist die alleinige Gesellschafterin der Komplementär-GmbH, welche die Geschäfte der Kommanditgesellschaft führt.

Bei dieser Konstellation stellt sich die Frage, wie und durch wen der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH bestellt wird.

Der Geschäftsführer einer GmbH wird von der Gesellschafterversammlung bestellt und abberufen. Dieses wäre vorliegend die Kommanditgesellschaft, deren Geschäfte wiederum gem. der §§ 164 Abs. 1 S. 1; 170 HGB durch die Komplementärin geführt werden, welche wiederum durch den oder die Geschäftsführer vertreten wird.

Wie kann dieser gordische Knoten durchschlagen werden?

 

Die Entscheidung

Das Kammergericht Berlin hat sich in seinem Beschluss vom 21.12.2018 (Az. 22 W 84/18) mit einer derartigen Konstellation befasst.

Eine GmbH ist als Komplementärin einer GmbH & Co. KG im Handelsregister eingetragen. Diese Kommanditgesellschaft ist die alleinige Gesellschafterin der GmbH.

Am 25.09.2018 meldet die neue Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH ihre Bestellung zur Geschäftsführerin mit Einzelvertretungsmacht und unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB zur Eintragung im Handelsregister an.

Die neue Geschäftsführerin legte mit der Anmeldung ein Schreiben der bisherigen Geschäftsführerin vor, in welcher diese erklärte, ihr Amt zum 30.09.2018 niederzulegen. Weiter legte die neue Geschäftsführerin das Protokoll einer Gesellschafterversammlung der GmbH vom 17.09.2018 vor, aus dem sich ergab, dass die „Gesellschafter der Alleingesellschafterin“ der Bestellung der neuen Geschäftsführerin zugestimmt haben.

Das Handelsregister forderte in einer Zwischenverfügung dazu auf, eine Genehmigung der Geschäftsführerbestellung durch die Kommanditisten der Alleingesellschafterin der GmbH nachzuweisen.

Hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Notars, über den die Eintragung der neuen Geschäftsführerin im Handelsregister angemeldet worden ist. Dieser machte geltend, dass die Kommanditisten gemäß der §§ 164; 170 HGB von der Vertretung der Kommanditgesellschaft ausgeschlossen sind und daher deren Zustimmungserklärung nicht notwendig ist.

Das Registergericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und den Vorgang dem Kammergericht zur Entscheidung vorgelegt.

Das Kammergericht hat die Zwischenverfügung des Registergerichts aufgehoben. Es hat hierbei streng formal argumentiert und darauf verwiesen, dass es sich ungeachtet der Struktur der Einheitsgesellschaft bei der Kommanditgesellschaft und der Komplementär-GmbH um zwei rechtlich selbständige Gesellschaften handelt. Folglich ist die neue Geschäftsführerin der GmbH durch eine Entscheidung der alten Geschäftsführerin der GmbH handelnd als „Gesellschafterversammlung“ für die GmbH als Komplementärin der Kommanditgesellschaft, wirksam bestellt worden.

Das Kammergericht hat mit dieser Entscheidung der teilweise in der Literatur vertretenen Ansicht eine Absage erteilt, wonach nicht der Geschäftsführer der Komplementärin in der Gesellschafterversammlung der GmbH die Kommanditgesellschaft als deren Gesellschafter vertritt, sondern ausnahmsweise die Kommanditisten der Kommanditgesellschaft für diese handeln.

 

Die Praxisempfehlung

Die Entscheidung des Kammergerichts zeigt, wie komplex sich die einfache Bestellung eines Geschäftsführers in der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG gestalten kann. Da bei einer Einheitsgesellschaft die Bestellung des neuen Geschäftsführers der Komplementärin im Ergebnis durch den alten Geschäftsführer der Komplementärin erfolgt, muss sichergestellt sein, dass ein geordneter und zeitlich aufeinander abgestimmter Übergang erfolgt. Keinesfalls darf der alte Geschäftsführer bereits sein Amt niedergelegt haben, bevor ein neuer Geschäftsführer bestellt worden ist.

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